Immer wieder gestellte Fragen zum Datenschutz:
Thema: Ab wieviel Mitarbeitern muss man einen eigenen Datenschutzbeauftragten einsetzen?
Gesetzestext: BDSG § 4f
Beauftragter für den Datenschutz (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt
die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
Man kann also feststellen, dass in einer nicht öffentlichen Stelle, die bis zu 9 Mitarbeiter mit einer personenbezogenen Datenverarbeitung beschäftigt,
kein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss!
Das gilt nicht für automatisierte Verarbeitungen, die einer Vorabkontrolle unterliegen!
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